Die Rechtsberatung der Handwerkskammer Karlsruhe weist darauf hin, dass ab dem 1. Januar 2009 für nunmehr 9 Branchen die Pflicht zur Sofortmeldung von Arbeitnehmern bei der deutschen Rentenversicherung besteht. Diese Sofortmeldung haben Arbeitgeber in den Wirtschaftsbranchen, in denen ein erhöhtes Risiko für illegale Beschäftigung besteht, ab dem 1. Januar 2009 spätestens bei Beschäftigungsaufnahme abzugeben.

Für das Handwerk relevante Wirtschaftszweige sind dies:

  • das Baugewerbe,
  • das Gebäudereinigungsgewerbe
  • die Fleischwirtschaft.

Die Sofortmeldung muss folgende Angaben über die Beschäftigten enthalten:

  • Familien und Vornamen
  • Versicherungsnummer ( soweit bekannt, andernfalls Geburtsdatum und Anschrift)
  • Betriebsnummer
  • Tag der Beschäftigungsaufnahme.

Hiervon unberührt bleibt die mit der ersten Lohnabrechnung vorzunehmende umfassende Meldung zur Sozialversicherung. Ein Verstoß gegen die Sofortmeldung kann als Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld bis zu 25.000 ? belegt werden.

Die Rechtsabteilung weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass damit die Pflicht zur Mitführung des Sozialversicherungsausweises durch eine Mitführungspflicht von Ausweispapieren (Personalausweis oder Pass oder Ausweisersatz) ersetzt wird. Die Arbeitsgeber müssen ihre Arbeitnehmer auf die Mitführungs- und Vorlagepflicht der Ausweispapiere hinweisen. Die schriftliche Bestätigung der Erfüllung der Hinweispflicht ist von den Arbeitgebern aufzubewahren.