Die aktuelle Finanzkrise hat auch die Diskussion um die Sicherheit von Betriebsrenten wieder angefacht. Dabei besteht hier kein Grund zur Sorge, so die SIGNAL IDUNA Gruppe, Dortmund / Hamburg.

Die Versorgungsansprüche in allen Durchführungswegen der betrieblichen Altersvorsorge sind durch gesetzlich vorgeschriebene Leistungsgarantien und mindestens zwei Garantiegeber gut geschützt.

Pensionskasse, Direktversicherung
Garantiegeber sind hier in erster Linie der Versorgungsträger, die Protektor Lebensversicherung-AG als Sicherungseinrichtung der deutschen Lebensversicherer, und schließlich der Arbeitgeber. Zunächst steht der Versorgungsträger für die Erfüllung der versprochenen Leistungen ein. Lebensversicherer und Pensionskassen unterliegen der staatlichen Aufsicht durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungs-aufsicht. Sollte der Versorgungsträger nicht mehr in der Lage sein, seine Leistungen zu erbringen, springt Protektor ein. Nr wenn der äußerst unwahrscheinliche Fall eintreten sollte, dass auch Protektor nicht mehr leisten kann, müsste letztendlich der Arbeitgeber die versprochene Versorgung erbringen. Im Falle einer Insolvenz des Arbeitgebers hat der Insolvenzverwalter bei unwiderruflichem Bezugsrecht keinen Zugriff auf die bAV.

Unterstützungskasse
Bei der sogenannten pauschaldotierten, also nicht kongruent rückgedeckten Unterstützungskasse, besteht durchaus die Gefahr, dass im Leistungsfall nicht genügend Mittel zur Verfügung stehen. In diesem Fall hat der Arbeitgeber die zugesagte Leistung selbst zu erbringen. Für den Fall der Insolvenz des Arbeitgebers besteht Insolvenzschutz durch den Pensions-Sicherungs-Verein aG. Dieser ist eine Selbsthilfeeinrichtung der deutschen Wirtschaft zum Schutz der bAV bei Insolvenz des Arbeitgebers. Gleiches gilt für die kongruent rückgedeckte Unterstützungskasse, wie beispielsweise die HHG Unterstützungskasse für Handel, Handwerk und Gewerbe e.V. der SIGNAL IDUNA. Da die Unterstützungskasse in diesem Fall zudem eine deckungsgleiche Lebens- und Rentenversicherung abgeschlossen hat, besteht zusätzlicher Schutz über den Versicherer bzw. Protektor.

Pensionszusage
Garantiegeber sind hier die Arbeitgeber und der Pensions-Sicherungs-Verein, Bei versicherungsförmiger Rückdeckung kommt der Lebensversicherer mit dem gesetzlichen Sicherungsfonds Protektor noch hinzu. An erster Stelle steht der Arbeitgeber direkt für sein Versorgungsversprechen ein. Mit der Rückdeckung über einen Lebensversicherer kann er sich allerdings die Leistungsgarantien eines externen Versorgungs-trägers inklusive des gesetzlichen Sicherungsfonds einkaufen. Kann der Arbeitgeber das Versorgungs-versprechen nicht erfüllen, besteht für den Arbeitnehmer wieder Schutz über den Pensions-Sicherungs-Vereins aG. respektive den Versicherer und Protektor.