Jeder abhängig Beschäftigte hat prinzipiell einen Rechtsanspruch darauf, dass Teile des Jahresbruttolohns via Entgeltumwandlung als Beiträge in eine baV fließen.

Maximal kann die Entgeltumwandlung steuer- und sozialversicherungsfrei vier Prozent der Beitragsbemessungsgrenze (BBG) West der gesetzlichen Rentenversicherung betragen, die 2009 bei 64.800 Euro liegt. Damit können Arbeitnehmer grundsätzlich verlangen, dass jährlich bis zu 2.592 Euro in eine bAV investiert werden. Hier regeln Vereinbarungen den Durchführungsweg. Es stehen dafür die Direktversicherung, die Pensionskasse, der Pensionsfonds, die Pensionszusage sowie die Unterstützungskasse zur Verfügung. Bietet der Arbeitgeber den Durchführungsweg Pensionskasse oder Pensionsfonds an, ist die bAV über diesen Weg durchzuführen. Anosnsten kann der Arbeitnehmer verlangen, dass der Arbeitgeber für ihn eine Direktversicherung abschließt.

Steuern und Sozialabgaben sparen mit der Direktversicherung

Insbesondere für kleine und mittlere Betriebe bietet sich die Direktversicherung an. Mit Vorteilen für Arbeitnehmer und Betrieb. Während dem Arbeitnehmer vom Barlohn nach Steuern und Sozialabgaben in der Spitze kaum mehr als 50 Prozent im Portemonnaie bleiben, kommen ihm die Beiträge zur bAV zu 100 Prozent zugute.

Erst auf die späteren Rentenleistungen muss der Arbeitnehmer Steuern und unter Umständen Beiträge zur Krankenversicherung bezahlen. Das Unternehmen spart ebenfalls, denn auch Arbeitgeberanteile fallen bei den Sozialversicherungsbeiträgen nicht an. Selbstverständlich sind die Beiträge zur Direktversicherung als Betriebsausgaben abzugsfähig und mindern so die ertragsabhängigen Steuern. Daher ist es für den Betrieb sinnvoll, sein Vergütungssystem so zu gestalten, dass er beispielsweise Lohnerhöhungen zumindest teilweise als Beiträge zur bAV verwendet. Andererseits ist es auch möglich, dass der Arbeitnehmer die Direktversicherung allein mittels Entgeltumwandlung finanziert.

Betriebliche Riesterförderung kein Vorteil für Arbeitnehmer

Zwar sind auch Einzahlungen in die Direktversicherung förderfähig nach dem AvmG, sofern sie aus individuell versteuerten Bezügen stammen. Doch nach Expertenmeinung lohnt es sich für kleine und mittlere Betriebe nur in den seltensten Fällen, eine “rieseterfähige” bAV abzuschließen. Der Verwaltungsaufwand, der nötig ist, um die staatliche Förderung über die Entgeltumwandlung in Anspruch nehmen zu können, ist für den Arbeitgeber gewaltig. Auch hat der Arbeitnehmer keine zusätzlichen Vorteile durch eine riestergeförderte bAV, denn die staatlichen Zulagen sind identisch mit denen der privaten Altersvorsorge.

Daher der Tipp der SIGNAL IDUNA Gruppe, Dortmund/Hamburg: Wer als Arbeitnehmer nicht auf die Riester-Förderung verzichten möchte, sollte zusätzlich zu seiner betrieblichen Altersvorsorge einen privaten Alterssicherungsvertrag abschließen. Letzteres lohnt sich besonders, wenn dies beispielsweise über die Versorgungswerke des Handwerks und Handels geschieht. Der Betrieb ist in diesem Fall nur Mittler, so dass es sich rechtlich nicht um eine betriebliche Altersvorsorge handelt.