In wirtschaftlich schweren Zeiten greifen Unternehmen häufig auf das Mittel der Kurzarbeit zurück, um Entlassungen zu vermeiden. Als Kurzarbeitergeld zahlt die Bundesagentur für Arbeit 60 Prozent des ausgefallenen Nettoentgelds. Lebt mindestens ein Kind im Haushalt, erhöht sich dieser Satz auf 67 Prozent. Viele Arbeitnehmer haben Angst, dass eine sozialversicherungsfreie Entgeltumwandlung für die betriebliche Altersversorgung (bAV) das Kurzarbeitergeld mindert. Diese Angst ist unbegründet, so die SIGNAL IDUNA Gruppe, Dortmund/Hamburg.

Dass die späteren Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung für einen auskömmlichen Ruhestand nicht ausreichen, hat sich inzwischen herumgesprochen. Viele Arbeitnehmer haben daher von ihrem Recht auf Entgeltumwandlung zugunsten einer bAV Gebrauch gemacht. Als Beitrag können bis zu maximal vier Prozent der Beitragsbemessungsgrenze (West) in der gesetzlichen Rentenversicherung jährlich steuer- und sozialabgabenfrei in eine bAV investiert werden. Das sind im Jahr 2009 immerhin 2.592,00 Euro.

Sozialleistungen – wie beispielsweise Krankengeld oder Arbeitslosengeld I – werden durch eine sozialversicherungsfreie Entgeltumwandlung leicht gekürzt, da diese Gehaltsbestandteile für die Bemessung der Sozialleistungen nicht berücksichtigt werden. Das Kurzarbeitergeld hingegen bleibt hiervon unberührt: Vereinbart ein Betrieb für seine Mitarbeiter – aufgrund der wirtschaftlichen Situation – Kurzarbeit, so kürzt er die Arbeitszeit und entsprechend den Arbeitslohn. Die Entgeltumwandlung läuft jedoch auch bei gekürztem Arbeitslohn unverändert weiter. Für die Bemessung des Kurzarbeitergeldes ist die Nettodifferenz zwischen regulärem und gekürzten Entgelt maßgebend. Bei einer bestehenden sozialfersicherungsfreien Entgeltumwandlung ist diese Nettodifferenz in der Regel geringfügig höher als ohne. Dies liegt an der Steuerprogression. Die höhere Nettodifferenz wiederum führt zu einer geringfügigen Erhöhung des Lurzarbeitergeldes.

Die SIGNAL IDUNA empfiehlt, dass auch Arbeitnehmer “auf Kurzarbeit” eine durch Entgeltumwandlung finanzierte bAV ungeschmälert aufrecht erhalten sollten. Allerdings besteht die Möglichkeit, den umgewandelten Beitrag für die bAV herabzusetzen, wenn Liquiditätsprobleme dies erfordern. Ist die bAV arbeitgeberfinanziert, so hat der Arbeitgeber in der Regel die vollen Beträge auch bei Kurzarbeit weiter zu entrichten, soweit die Versorgungszusage keine andere Regelung vorsieht.

Wird die Versorgung durch eine sozialversicherungspflichtige Entgeltumwandlung finanziert, etwa als Pauschalversteuerung nach § 40b EStG (alte Fassung), erfolgt die Beitragszahlung aus laufenden Bezügen. In diesem Fall hat die Entgeltumwandlung keinen Einfluss auf die Höhe des Kurzarbeitergeldes.