Ist die Schule beendet und der Ausbildungsvertrag unterschrieben, so ist ein wichtiger Schritt getan, um auf eigenen Füßen zu stehen. Zu beachten: Hat der Auszubildende das 18. Lebensjahr vollendet und liegt sein Jahreseinkommen über 7.680,00 Euro, ist der Anspruch auf Kindergeld verwirkt. Durch eine Entgeltumwandlung im Rahmen einer betrieblichen Altersversorgung (bAV) lässt sich dieser Anspruch allerdings oft erhalten, so die SIGNAL IDUNA Gruppe, Dortmund/Hamburg.

Auszubildende haben wie jeder abhängige Beschäftigte auch prinzipiell einen Rechtsanspruch darauf, dass Teile des Jahresbruttolohns via Entgeltumwandlung als Beiträge in eine bAV fließen, sofern tarifvertragliche Regelungen nichts anderes festlegen. Maximal kann die Entgeltumwandlung steuer- und sozialversicherungsfrei vier Prozent der Beitragsbemessungsgrenze West der gesetzlichen Rentenversicherung betragen, die 2009 bei 64.800,00 Euro liegt. Damit können Arbeitnehmer grundsätzlich verlangen, bis zu 2.592,00 Euro in eine bAV, beispielsweise in Form einer Direktversicherung, investiert werden.

Diese Möglichkeit sollten Auszubildende beim Schopf ergreifen, denn so bauen sie schon frühzeitig eine leistungsstarke Zusatzversorgung für den noch weit in der Zukunft liegenden Ruhestand auf. Dies ist insbesondere für die junge Generation wichtig, da die Ansprüche aus der gesetzlichen Rentenversicherung immer geringer werden. Zweitens senken sie durch die Entgeltumwandlung ihr zu versteuerndes Einkommen, denn vom Bruttoeinkommen können nicht nur die Werbungskosten und der Arbeitnehmeranteil zur Sozialversicherung abgezogen werden, sondern auch die Beiträge für eine arbeitnehmerfinanzierte bAV. Bleibt das Gesamteinkommen danach unter dem Grenzbetrag von 7.680,00 Euro jährlich, wird das Kindergeld auf Antrag weiterbezahlt. Damit können Auszubildende den Kindergeldanspruch auch über das 18. Lebensjahr hinaus für die Dauer der Ausbildung retten. Zu beachten ist hierbei aber, dass nicht nur die Ausbildungsvergütung zählt, sondern beispielsweise auch vermögenswirksame Leistungen, die Arbeitnehmer-Sparzulage oder auch die nicht als Darlehen gezahlten Ausbildungsförderungen.

Der Tipp der SIGNAL IDUNA: rechtzeitig vor Ausbildungsstart die Höhe des voraussichtlichen Einkommens checken. Unabhängig davon, ob der Grenzbetrag überschritten wird oder nicht, sollte man nicht zu lange mit dem steuerbegünstigten Aufbau einer bAV warten. Je früher begonnen wird, desto höher die spätere betriebliche Zusatzrente.